Härtefallfonds seit 30.3.2020 beantragbar -www.eama.at
Covid-19 beschäftigt auch Direktvermarkter im Umgang mit Kunden. Arbeitsrechtliche Fragen ergeben sich auch bei einigen von euch. Wir sind laufend bemüht die Seite zu aktualisieren und wünschen euch und euren Familien viel Gesundheit. Die Krise kann eine Chance für die bäuerliche Direktvermarktung sein.
Für Mitglieder der Landwirtschaftskammer:
Corona-Hilfsfonds: Haftungsgarantien
Auch land- u. forstwirtschaftliche Betriebe können im Wege der Banken Anträge stellen. Der Corona-Hilfsfonds ist mit 15 Mrd. € dotiert und hilft auch jenen land- u. forstwirtschaftlichen Unternehmen und Betrieben, die z. B. durch Fixkosten in der Krise und Wertverlust der Waren betroffen sind.
Darüber hinaus unterstützt der Corona-Hilfsfonds Unternehmen und Betriebe, die mit großen Umsatzeinbußen und Einkommensrückgängen konfrontiert sind. Beantragung über die Hausbank seit 8.4.2020 möglich.
Corona-Hilfsfonds: Zuschüsse
Die Antragstellung, auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, erfolgt beim Austria Wirtschaftsservice (AWS) im Auftrag der neu gegründeten Covid-19 Finanzierungsagentur
(COFAG) voraussichtlich ab Anfang Mai.
Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden und sind steuerfrei.
■ Sie werden Betrieben gewährt, die einen Einbruch von mindestens 40 Prozent des Umsatzes im Wirtschaftsjahr nachweisen können.
■ Gestaffelte Zuschüsse von 25 Prozent bis 75 Prozent je nach Umsatzeinbruch.
■ Die Zuschüsse decken Betriebskosten aber auch Wertverlust von Waren ab (etwa verderbliche Ware).
■ Die Umsatzeinbrüche müssen von einer unabhängigen, externen Stelle bescheinigt werden (zB Wirtschaftsprüfer).
■ Auszahlung: Nach Feststellung des Schadens nach Ende des Wirtschaftsjahres (Jahresabschluss).
Es können beide Maßnahmen (Haftungsgarantie und Zuschüsse) zusammen, aber auch einzeln in Anspruch genommen werden. Es wird allen betroffenen Betrieben dringend empfohlen, durch die Corona-Krise bedingte Umsatz- und Einkommensverluste möglichst genau zu dokumentieren und entsprechende Belege aufzubewahren, damit entsprechende Nachweise auf Verlangen der AMA oder anderer beauftragter Stellen vorgelegt werden können.
Für Mitglieder der Wirtschaftskammer:
Beantragung der 90-/100-%-Kreditgarantien über die Hausbank seit 8.4.2020 möglich. Registrierung beim aws für Fixkostenzuschüsse ab Anfang Mai 2020 möglich. Mehr Infos auf
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html
www.aws.at/fixkostenzuschuss-1/
Bereich Landwirtschaft:
Unterstützt werden Nebenerwerbs- und Vollerwerbsbetriebe mit bis zu neun Arbeitskräften und einem Umsatz bis zu 2 Mio. Euro. Neu ist, dass hier auch Mehrfachversicherungen zulässig sind - bisher konnten nur Vollerwerbsbetriebe auf den Fonds zugreifen.
Für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung muss gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% nachgewiesen werden oder eine Kostenerhöhung um mindestens 50% bei Fremdarbeitskräften zu verzeichnen sein.
Konkret betrifft das:
Die Antragstellung für Phase 2 ist ab 16. April ebenfalls über www.eama.at möglich. Hier können Voll-, Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe auf den Fonds zugreifen. Die mögliche Förderung beträgt bis zu 2.000 Euro pro Monat (Deckelung), Nebeneinkünfte werden gegengerechnet. Insgesamt ist eine Unterstützung bis zu 6.000 Euro pro Betrieb (drei Monate zu je 2.000 Euro) möglich, das gilt für Phase 1 und Phase 2 gemeinsam. Die Förderungen sind steuerfrei.
Neben dem PIN-Code ist es auch möglich mit der Handy-Signatur ins Serviceportal www.eama.at einzusteigen. Voraussetzungen für die Beantragung sind eine LFBIS-Nummer der Statistik Austria und eine Registrierung bei der AMA. Bei allen registrierten Bewirtschaftern sind die Stammdaten zum Betrieb im EDV-System hinterlegt.
Wer noch keinen PIN-Code hat , kann diesen unter https://services.ama.at/servlet/pincodevergessen anfordern. Der PIN-Code wird umgehend per Post zugesandt. Die möglichen Registrierungsstellen der Handy-Signatur sind auf www.handy-signatur.at aufgelistet.
Für alle die den Härtefallfonds bei der Wirtschaftskammer beantragen müssen:
Nachdem in einer ersten Phase für Selbständige Schnellhilfe bis zu 1.000 Euro geleistet wird, hat die Bundesregierung die Eckpunkte für die zweite Phase des Härtefall-Fonds bekanntgegeben und den Fonds auf 2 Mrd. Euro aufgestockt.
Die Wirtschaftskammer hat die Erfahrungen aus den ersten Tagen der Abwicklung an die Regierung rückgemeldet und wichtige Verbesserungen für die Unternehmerinnen und Unternehmer im Land erreichen können:
Die Kriterien der Phase 1 werden nicht verändert.
Konkret wird mit einem Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Monat über max. drei Monate der Verdienstentgang – gesamt bis zu 6.000 Euro - abgefedert. Der erste Betrachtungszeitraum für den Verdienstentgang wird der erste Monat der Corona-Krise, von 16.3. bis 15.4. sein. Der Förderzuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet.
Der Härtefall-Fonds ist eine persönliche Erste-Hilfe-Maßnahme für Unternehmer, die akut durch die Corona-Krise in Notlage geraten sind. Unabhängig davon arbeitet die Bundesregierung an den Vergabekriterien des Corona-Krisen-Fonds (zuvor Notfallhilfefonds), deren Präsentation für Freitag, 3.4. angekündigt ist.
Beim Härtefallfonds wird unverändert auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung.
Antragsberechtigt sind weiterhin folgende Gruppen:
Corona-Virus erfordert Vorsichtsmaßnahmen auch am landwirtschaftlichen Betrieb und in der Direktvermarktung
Der starke Anstieg bei den Neuinfektionen mit dem Corona-Virus CoVID19 erfordert Maßnahmen, wie wir sie in Europa bisher nicht kannten, um die weitere Verbreitung möglichst stark zu bremsen.
Die betrifft auch die Landwirtschaft massiv. Grundsätzlich sind landwirtschaftliche Tätigkeiten weiterhin erlaubt. Es dient zur Grundversorgung. Die Ausgangssperren und das Verbot von Versammlungen von mehr als fünf Personen gilt für landwirtschaftliche Betriebe nicht. Sie gelten als kritische, systemerhaltende Infrastruktur. Dh. landwirtschaftliche Betriebe können ihrer Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen. Hygienemaßnahmen sind jedenfalls zwingend einzuhalten.
Insbesonders in tierhaltenden Betrieben könnte eine Erkrankung in der Familie mit CoVID 19 wegen der dann nötigen Quarantänemaßnahmen für die am Hof, in der Fischzucht lebende Familie oder den Weg in die Fischzucht zur Tierbetreuung deutlich erschweren.
Daher sollten gerade hier die generell geltenden Vorsichtsmaßnahmen besonders penibel eingehalten werden.
Härtefallsfonds - Phase 1
Der Wegfall der Absatzmärkte im Bereich Gastronomie und Tourismus, die Schließung von Buschenschanken und die Einschränkungen im Bereich des Personen- und Warenverkehrs sind für viele Betriebe existenzbedrohend. Mittlerweile sind auch tierhaltenden Betriebe unmittelbar von den Auswirkungen der Maßnahmen erfasst.
Durch die problematische Situation an den Grenzen fehlen oft ausländische Arbeitskräfte. Davon ist die gesamte Lebensmittelproduktionskette betroffen.
Das Ausmaß des Schadens einzelner Betriebe ist derzeit noch nicht absehbar, da die Dauer der Krise mit den verordneten Maßnahmen auch noch nicht seriös eingeschätzt werden kann.
Die Bundesregierung hat am 18. März 2020 vier Unterstützungspakete von insgesamt 38 Milliarden € in Aussicht gestellt, das eine umfangreiche Unterstützung für betroffene Betriebe und Branchen vorsieht.
Bei Bedarf ist eine Aufstockung des Fonds vorgesehen. Die Antragstellung wird über mehrere Monate möglich sein. Das heißt: Es handelt sich dabei um keinen Wettlauf – wer das Geld benötigt und die Voraussetzungen erfüllt soll dieses unbürokratisch erhalten, auch wenn er nicht gleich in der ersten Woche den Förderantrag stellt!
Nach der Richtlinie für Gewerbebetriebe wurde nun auch die Richtlinie für land- und forstwirtschaftliche Betriebe veröffentlicht.
Eine Beantragung ist in diesem Härtefallfonds ausschließlich für Betriebe mit folgenden Einkommensschwerpunkten möglich:
o Wein- und Mostbuschenschankbetriebe
o Betriebe mit Spezialkulturen im Wein-, Obst-,Garten- und Gemüsebau sowie mit Christbaumkulturen, die höhere Fremdarbeitskosten für die Anlage, Pflege und Beerntung von Spezialkulturen zu tragen haben
o Betriebe, die Privatzimmer oder im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof)
o Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie, Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt an den Groß- und Einzelhandel vermarkten
o Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten
o Seminarbäuerinnen
o Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugten, dieses aber durch die Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Covid-19 nicht mehr zur Abholung kommt.
o Einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% im Vergleich zum Vergleichsmonat des Vorjahres oder
o Eine Kostenerhöhung von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres bei Fremdarbeitskräften oder
o Von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen sein
o Auszahlungsphase 1 (Soforthilfe) :
o Auszahlungsphase 2: nähere Details werden dazu später festgelegt
• Die Agrarmarkt Austria (AMA) wickelt den Härtefallfonds für die Land- und Forstwirtschaft ab.
• Die Soforthilfe kann ab Montag (30.3.2020, 8:00 Uhr) unter www.eama.at beantragt werden.
Für alle jene die nichts mit der landwirtschaftlichen Lösung anfangen können.
https://mein.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefondsAntrag.html?~cid=1&dswid=2#
Vorsichtsmaßnahmen in Verbindung mit der Direktvermarktung beim AB HOF Verkauf für Produzenten und Kunden - keine Maskenpflicht für Nahversorger (Stand 31.3.2020)
Nach derzeitigem Wissensstand ist das Virus nicht durch Lebensmittel übertragbar. Zumindest das ist eine positive Nachricht.
Coronavirus und Arbeitsrecht - Stand 16. März 2020
Die behördlich angeordneten Maßnahmen angesichts des Coronavirus haben auch Auswirkungen auf Dienstnehmer. Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen.
Hat der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er/sie aufgrund einer behördlich angeordneten Maßnahme (zum Beispiel eine Quarantäne) seinen/ihren Arbeitsplatz nicht erreichen kann?
Nach dem Epidemiegesetz haben ArbeitnehmerInnen, die wegen der angeordneten Quarantäne an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert sind, für die Dauer der Quarantäne Anspruch auf Vergütung des dadurch eingetretenen Verdienstentgangs. Der/die ArbeitgeberIn zahlt das Entgelt weiter an den/die ArbeitnehmerIn aus.
Wird dem Arbeitgeber das fortgezahlte Entgelt ersetzt?
Der Bund hat dem/der ArbeitgeberIn das geleistete Entgelt zu ersetzen: Der/die ArbeitgeberIn kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Quarantäne verhängt wurde, das von ihm geleistete Entgelt sowie den darauf entfallenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung vom Bund zurückfordern. Der Antrag muss binnen sechs Wochen ab dem Tag der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einlangen.
Quarantäne im Ausland
Für Dienstnehmer, die im Ausland unter Quarantäne gestellt werden und deshalb nicht an ihrem Arbeitsplatz in Österreich erscheinen können, gilt das österreichische Epidemiegesetz nicht. Allgemeine arbeitsrechtliche Bestimmungen bleiben aber unverändert anwendbar.
Nach dem Gutsangestelltengesetz und den Landarbeitsordnungen besteht generell ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (grundsätzlich bis zu einer Woche), wenn man durch andere wichtige, die Person betreffende, Gründe ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird. Die Umstände sind im Einzelfall gesondert zu prüfen.
Im Krankheitsfall ist Entgeltfortzahlung im gesetzlichen Ausmaß zu leisten.
Darf der/die ArbeitnehmerIn von der Arbeit fernbleiben, wenn er sich vor einer Ansteckung fürchtet?
Grundsätzlich nein, es sei denn, dass tatsächlich eine Ansteckungsgefahr besteht. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu Ansteckungen gekommen ist.
Dies gilt nicht für ArbeitnehmerInnen, die berufsmäßig mit der Krankenbetreuung (Spitäler, Apotheken, Pflegeheime, Krankentransport, usw.) befasst sind. Für diese hat der/die ArbeitgeberIn geeignete Schutzmaßnahmen (nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften) vorzusehen.
Darf der/die ArbeitnehmerIn fernbleiben, wenn sich sein/ihr Wohnort, der Weg zur Arbeit oder der Betrieb in einem Gebiet befindet, für das eine behördliche Maßnahme (Quarantäne) angeordnet wurde?
Liegt das betroffene Gebiet in Österreich und es wurde eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 Epidemiegesetz angeordnet, muss dem/der ArbeitnehmerIn das Entgelt fortgezahlt werden. Es handelt sich dabei um eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Arbeitsplatz mit einer Entgeltfortzahlung für die Dauer der behördlichen Anordnung durch den/die ArbeitgeberIn.
Liegt das betroffene Gebiet im Ausland, muss das Entgelt nur dann für eine verhältnismäßig kurze Zeit (grundsätzlich bis zu einer Woche) fortgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin unverschuldet in die Situation geraten ist. Reisewarnungen des Außenministeriums müssen auch vom Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin beachtet werden.
Der/die ArbeitnehmerIn hat die Verhinderung dem/der ArbeitgeberIn unverzüglich zu melden.
Kann der/die ArbeitnehmerIn zur Betreuung seiner/ihrer Kinder von der Arbeit fernbleiben, wenn der Kindergarten oder die Schule aufgrund behördlicher Maßnahmen gesperrt sind?
Ja, wenn und solange die Betreuung des Kindes vor allem aufgrund seines Alters notwendig ist. Der/die ArbeitnehmerIn ist damit aufgrund seiner/ihrer familiären Verpflichtung berechtigt, von der Arbeit fernzubleiben und hat Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Ausmaß einer verhältnismäßig kurzen Zeit (grundsätzlich bis zu einer Woche).
Die Bundesregierung hat aber folgende Maßnahmen beschlossen:
Alle Schulen ab der 9. Schulstufe (Berufsbildende mittlere und höhere Schulen, Oberstufe der AHS, Berufsschulen) wurden ab Montag 16. März 2020 auf Distance-Learning umgestellt und den Präsenzbetrieb einstellen. Für alle Kinder unter 14 oder bis zur 8. Schulstufe sowie Betreuungseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Volksschulen, Mittelschulen und Unterstufen der Gymnasien) wurden ebenfalls ab Montag 16. März 2020 auf Distance-Learning umgestellt. Es gibt ab diesem Tag keine Verpflichtung mehr, die Kinder zur Schule zu schicken. Wer die Kinder zuhause betreuen kann, soll das auch tun, damit soziale Kontakte so weit als möglich reduziert werden. Es bleibt aber ein Betreuungsangebot in Schulen und Kindergärten für alle, die das nicht können. In den Bildungs-und Betreuungseinrichtungen für die 0- bis 14-Jährigen soll die Frequenz größtmöglich reduziert werden. Diese bleiben aber für die Betreuung jener Kinder geöffnet, deren berufstätige Eltern keine Betreuung im privaten Umfeld organisieren können. Die vorgesehenen Maßnahmen bedeuten, dass die notwendige Betreuung der Kinder von Beschäftigten trotz dieser weitreichenden Maßnahmen grundsätzlich gewährleistet sein soll. Ist dies tatsächlich der Fall, wird in aller Regel kein Dienstverhinderungsgrund für berufstätige Eltern vorliegen (siehe oben). Parallel dazu kündigte die Bundesregierung am 12. März 2020 an, ArbeitnehmerInnen mit Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren für bis zu drei Wochen eine bezahlte „Sonderbetreuungszeit“ zu ermöglichen. Eine solche Maßnahme bedarf einer zweiseitigen Vereinbarung. Sowohl ArbeitnehmerInnen als auch Arbeitgeber müssen daher ihre Zustimmung erteilen. Angekündigt wurde zudem ein Ersatz eines Drittels der Lohnkosten. .
Kann der/die ArbeitnehmerIn den Antritt einer Dienstreise verweigern, wenn diese in Gefahrengebiete führen würde?
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin umfasst auch die Vorsorge für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der ArbeitnehmerInnen. Dieser Schutz beinhaltet alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der ArbeitnehmerInnen dienen.
Liegt etwa eine Reisewarnung für ein bestimmtes Gebiet vor, weil dort eine hohe Ansteckungsgefahr besteht, kann der/die ArbeitnehmerIn den Antritt der Dienstreise zu Recht verweigern, da die Vornahme dieser Reise zu einer mit einer gewissen und durch die Reisewarnung belegten und objektivierbaren Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens führen kann. Soweit keine Reisewarnung oder eine sonst belegbare hohe Ansteckungsgefahr (zum Beispiel durch Ausrufung des Notstands oder Verhängung der Quarantäne) am Zielort oder der Reisestrecke vorliegt, wird eine Verweigerung nicht rechtmäßig sein.
Darf der/die ArbeitgeberIn ohne Zustimmung des Arbeitnehmers/der ArbeitnehmerIn Telearbeit anordnen?
Die Anordnung von Telearbeit ist zulässig, wenn sich im Arbeitsvertrag bereits eine entsprechende Vereinbarung findet. Ebenso kann der/die ArbeitgeberIn dies anordnen, wenn der Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel enthält, wonach der/die ArbeitnehmerIn an einen anderen Ort versetzt werden kann.
Liegt keine entsprechende Vereinbarung vor, muss Telearbeit mit dem/der ArbeitnehmerIn vereinbart werden. Auch über den Ersatz eventuell entstehende Aufwendungen ist eine Vereinbarung zu treffen.
Außerdem kann der/die ArbeitnehmerIn auch dann Dienstverhinderungsgründe (z.B. eigene Erkrankung, Betreuungspflichten) anführen, wenn Telearbeit vereinbart wurde.
Ist der/die ArbeitgeberIn verpflichtet, in seinem/ihren Betrieb Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung der Ansteckung zu treffen?
Der/die ArbeitgeberIn ist grundsätzlich verpflichtet, zweckmäßige und geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Ansteckungsgefahr zu setzen, um die ArbeitnehmerInnen vor Infektionen zu schützen. Diese sind je nach Art des Betriebs unterschiedlich zu beurteilen.
Die notwendigen Schutz- und Präventionsmaßnahmen bestimmen sich nach dem Infektionsrisiko.
Darf der/die ArbeitgeberIn unabhängig von behördlichen Anordnungen (Quarantäne) die ArbeitnehmerInen von der Arbeit nach Hause schicken?
Ja, er/sie kann auf die Arbeitsleistung verzichten, hat aber den ArbeitnehmerInnen das Entgelt fortzuzahlen, solange er/sie diese von der Arbeit freistellt.
Was gilt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund bestimmter Vorsorgemaßnahmen (Notstand, Quarantäne, Einschränkung der Verkehrsmittel) im Urlaubsort nicht die Rückreise antreten kann?
Eine tatsächliche oder rechtliche Verhinderung der Rückreise stellt einen gerechtfertigten Abwesenheitsgrund von der Arbeit dar, der/die ArbeitnehmerIn kann deshalb daher nicht entlassen werden. Er/sie hat für eine verhältnismäßig kurze Zeit (grundsätzlich bis zu einer Woche) Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den/die ArbeitgeberIn.
Darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbieten, einen Urlaub in gefährdeten Gebieten zu verbringen?
Nein, der/die ArbeitgeberIn kann dies dem/der ArbeitnehmerIn nicht verbieten. Erkrankt der/die ArbeitnehmerIn während des Urlaubs in einem gefährdeten Gebiet, könnte der/die ArbeitgeberIn unter Umständen die Entgeltfortzahlung verweigern, da der/die ArbeitnehmerIn seine/ihre Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig herbeigeführt hat.
GIBT ES EINE MÖGLICHKEIT IN KRISENSITUATIONEN DEN SOZIALVERSICHERUNGSBEITRAG ZU REDUZIEREN?
Ein Krankenversicherungs-Beitrag soll und darf in diesen schweren Zeiten nicht zu einem Liquiditätsengpass führen und die massiv geforderten Selbständigen in der Corona-Krise noch zusätzlich treffen. Wer vom Coronavirus direkt oder indirekt durch Erkrankung und Quarantäne betroffen ist oder mit massiven Geschäftseinbußen rechnet und dadurch Zahlungsschwierigkeiten hat, wird von der SVS bestmöglich und unkompliziert unterstützt.
Folgende Maßnahmen stellt daher die SVS ihren betroffenen Versicherten zur Verfügung, um die wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 gering zu halten:
1) Pauschalierte und Optionsbetriebe: Stundung der Beiträge
Ratenzahlung der Beiträge
2) Optionsbetriebe: Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
Im Falle der Stundung oder Ratenzahlung werden keine Verzugszinsen berechnet.
Die Anträge zur Stundung und Ratenzahlung können formlos schriftlich per E-Mail eingebracht werden. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage bei Optionsbetrieben kann unter www.svs.at/formulare per Online-Formular beantragt werden. Die SVS-Kundenberater sind österreichweit unter der Telefonnummer 050 808 808 von Montag bis Donnerstag zwischen 7.30 Uhr und 16.00 Uhr sowie am Freitag zwischen 7.30 Uhr und 14.00 Uhr erreichbar.
In einem Infektionsfall ist zu unterscheiden:
1. Selbstbetroffenheit (als positiv getesteter Coronavirus-Fall oder bis zu vierzehn Tagen in Quarantäne durch die Gesundheitsbehörde angewiesen) bedeutet, dass damit die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Gewährleistung des Betriebsablaufs liegt in der unternehmerischen Selbstverantwortung. Hilfestellung bietet u.a. der Maschinenring (Personalleasing) und die Beratung der Landes-Landwirtschaftskammern.
2. Betroffenheit eines oder mehrerer Mitarbeiter: Durch behördliche Veranlassung kann eine Qua-rantänesituation auf den gesamten Betrieb ausgeweitet werden.
3. Betroffenheit des Betriebes durch behördliche Anweisung zur Desinfektion und/oder Vernichtung der Ware. Hier besteht die Möglichkeit der Entschädigung nach Epidemiegesetz. Der Entschädigungsanspruch ist bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
Verdachtsfälle und oder bestätigte Infektionen sind der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) umgehend zu melden.
Die Gesundheitsbehörden ordnen sodann Maßnahmen, bis hin zu Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen, an.
Wie sieht es hinsichtlich wirtschaftlicher Schäden und Entschädigung für die landwirtschaftlichen Betriebe aus?
Grundsätzlich trägt das Risiko für wirtschaftliche Schäden der Unternehmer. Eine generelle Ersatzpflicht für sämtliche wirtschaftliche Nachteile besteht nicht. Führen jedoch konkrete behördliche Maßnahmen (z.B.: Quarantänemaßnahmen) zu einer Behinderung des Erwerbes, besteht ein Anspruch auf Entschädigung gem. § 32 Epidemiegesetz 1950.
Sollte es im Zuge einer behördlichen Desinfektion Gegenstände beschädigt bzw. vernichtet werden, gebührt ebenfalls eine Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Widrigenfalls erlischt der Anspruch.
Sonderregelungen des BMF betreffend Coronavirus
Das Coronavirus kann zu Ertragseinbußen und Liquiditätsengpässen führen. Zur Unterstützung der österreichischen Unternehmen, stellt das Finanzministerium ein Formular zur Verfügung, mit dem steuerliche Erleichterungen beantragt werden können.
Steuerliche Erleichterungen
Voraussetzung für die Anwendung der genannten Maßnahmen (Herabsetzung der Vorauszahlungen, Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen, Zahlungserleichterungen bei Abgaben, Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen) ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine SARS-CoV-2-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen z.B. außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens. Das BMF stellt ein Formular zur Verfügung, mit dem alle steuerlichen Erleichterungen beantragt werden können.
https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html
Rennbahnstraße 15, A - 4600 Wels
Bezirkskammer Wels, ZVR: 293342176
Tel: +43 664 14 80 942
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